Anni und ihr Mann Charly H. hatten schon
am Jahresanfang für sich und die beiden Kinder in den Osterferien einen
Städtetrip nach Rom gebucht. Wegen Corona wurde daraus leider nichts. Die
Reise wurde abgesagt. Trotz mehrerer Nachfragen wurde das Geld lange nicht
ausgezahlt. Der „Reiseveranstalter“ behauptete, es würde sich nicht um eine
Pauschalreise handeln, sondern Flug und Hotel wären einzeln gebucht worden
und man sei ja nur Reisevermittler, nicht Reiseveranstalter. Daher könne
nicht der gesamte Reisepreis erstattet werden. Dann kam auch noch ein Anruf
einer sehr freundlichen Dame, die einen Gutschein angeboten hat. Die ca.
3.000,- € brauchte die Familie aber dringend, schließlich befand sich
Charly H. in Kurzarbeit. Einen Gutschein könnten sie also gar nicht
annehmen, selbst wenn sie wollten.
Da sie in dem Fall nicht weiterkamen,
wendete sich Charly H. an die Online-Beratung seiner
Rechtsschutzversicherung bei der KS/AUXILIA. Aufgrund der Schilderung war
der Rechtsanwalt der Meinung, dass hier doch eine Pauschalreise gebucht
wurde. Eine getrennte Buchung von Flug und Hotel war nicht erkennbar. Anni
und Charly H. hatten auch einen Sicherungsschein für Pauschalreisen und die
AGB für Pauschalreisen erhalten. Insgesamt hatte sich die Gegenseite wie
ein Reiseveranstalter gegenüber den Kunden verhalten.
Der Rechtsanwalt hat Charly H. daher die
Empfehlung gegeben, diese Argumente bei der Gegenseite vorzubringen und auf
einer Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu bestehen. Ein Gutschein
müsse nicht akzeptiert werden, jedenfalls gab es hierzu noch keine Einigung
auf EU-Ebene und es sieht derzeit auch nicht danach aus. Wenn ein
Reiseveranstalter eine Pauschalreise absagt, fallen keine Gebühren an.
Charly H. solle eine Frist für die Zahlung setzen, denn nach § 651h Abs. 5
BGB muss der Reiseveranstalter den Reisepreis vollständig binnen 14 Tagen
nach Absage erstatten. Charly H. machte dies sogleich.
Der Reiseveranstalter versuchte nochmals,
seine Gutscheinlösung anzubringen. Aber nachdem Charly H. geantwortet hat,
dass er die Informationen von einem Anwalt erhalten hat und mit
Rückendeckung seiner Rechtsschutzversicherung klagen wird, trifft das Geld
doch noch auf dem Konto ein. Anni und Charly H. sind froh, dass ihnen der
Gang zum Anwalt und auch noch vor Gericht erspart blieb. Durch die Tipps
des Rechtsanwalts konnte die Sache recht schnell erledigt werden. Im
Ernstfall wäre aber Kostenschutz durch die Rechtsschutzversicherung gegeben
– der Rechtstreit hätte allein schon in der 1. Instanz fast 2.000,- €
gekostet.
Hintergrund
Dieser
Fall ist über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht in
allen Produkten der KS/AUXILIA versichert, die den Privat-Rechtsschutz beinhalten.
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