§ 439 Abs. 3 BGB und die kaufrechtliche Mängelhaftung
Ein Risiko, für das die meisten Betriebshaftpflichttarife derzeit wohl keinen Versicherungsschutz bieten, sind die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft wurden.
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in und bei seinen Produkten zurückzuführen sind.
Eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte, deckt diese. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler u. ä. sind mögliche
Ursachen für Haftungsprobleme, welche in die Deckung der bereits angesprochenen Produkthaftpflichtversicherung fallen. Doch derjenige, dessen Produkte weiterverarbeitet
werden, braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden.
Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung der Haftung, denn auch Händler können haftbar gemacht werden. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt – etwa auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. wenn ein Fliesenleger im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim
Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezogen hat, regressiert werden – auch, wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)Betriebshaftpflichtversicherungs-Tarifen
nicht gedeckt.
Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung absicherbar.
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Das sagt § 439 Abs. 3 BGB:
„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“
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