§ 439 Abs. 3 BGB und die kaufrechtliche Mängelhaftung

Ein Risiko, für das die meisten Betriebshaftpflichttarife derzeit wohl keinen Versicherungsschutz bieten, sind die Kosten von Aus-  und  Einbauten,  wenn  mangelhafte  Produkte  verkauft wurden. 

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in und bei seinen Produkten zurückzuführen sind.

 Eine Produkthaftpflichtversicherung,  die  in  den  meisten  Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte, deckt diese. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler u. ä. sind mögliche
Ursachen  für  Haftungsprobleme,  welche  in  die  Deckung der  bereits  angesprochenen  Produkthaftpflichtversicherung fallen.  Doch  derjenige,  dessen  Produkte  weiterverarbeitet
werden, braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden  Käufer  durch  das  Produkt  entstehen, ebenfalls gedeckt werden.

Im  §  439 Abs.  3  BGB  gab  es  nun  eine Verschärfung  der Haftung,  denn  auch  Händler  können  haftbar  gemacht werden. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt – etwa auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. wenn ein Fliesenleger im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim
Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezogen hat, regressiert werden – auch, wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von  vielen  (Alt-)Betriebshaftpflichtversicherungs-Tarifen
nicht gedeckt.

Inzwischen  haben  einige  Anbieter  auf  die  Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung absicherbar. 

Wir zeigen Ihnen gerne, welche Anbieter für  Ihr  Unternehmen  entsprechenden  Schutz  darstellen
können. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Ihr Unternehmen Gefahr laufen könnte, in die geschilderte Haftungsproblematik zu geraten. Wir finden eine Lösung!

 


Das sagt § 439 Abs. 3 BGB:
„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“

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