📰Newsletter: BGH-URTEIL: GENERALKLAUSEL OBLIEGENHEITEN IST GÜLTIG
Nun ist es amtlich: Die Verpflichtung, gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einhalten zu müssen, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot!
In den Bedingungen vieler privater und gewerblicher Sachversicherungsverträge findet sich ein Passus, dass gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind. Solche Klauseln sind umstritten und wurden in der Vergangenheit von Gerichten als intransparent und unwirksam bewertet. Eine Leistungskürzung oder -verweigerung war dem Versicherer dann nicht möglich.
Diese Zeiten sind nun weitestgehend vorbei, denn der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine solche Klausel in den Bedingungen für den Versicherungsnehmer nicht intransparent sei (Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22). Im konkreten Fall ging es um einen Brand, der über die Wohngebäudeversicherung reguliert werden sollte. Nach einer Vorschussleistung in Höhe von 100.000 Euro verweigerte das Versichererkonsortium weitere Zahlungen. Dies wurde damit begründet, dass der Versicherungsnehmer eine arglistige Obliegenheitsverletzung und einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften vorgenommen hätte. Grund war ein Pizzaofen an der Hausfassade, der entgegen der niedersächsischen Landesbauordnung nicht vom Schornsteinfeger abgenommen worden war. Letztlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof, der die umstrittene Generalklausel für den Versicherungsnehmer als nicht intransparent beurteilte. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer könne nach Ansicht des BGH aus der Klausel herauslesen, wie Versicherungsschutz erlangt wird und welche Umstände den Versicherungsschutz gefährden.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil umgehend Berücksichtigung in der Regulierungspraxis der Schadenabteilungen aller Versicherer finden wird. Wir raten Ihnen daher dazu sich mit den Sicherheitsauflagen zu befassen, die für Ihre konkrete Situation (z. B. für Ihre Firma, für Sie als Vermieter...) gelten könnten und entsprechend zu handeln. Da immer die Gefahr besteht, dass man
Obliegenheiten übersieht bzw. sie einem einfach nicht bekannt sind, empfiehlt es sich auch, den Versicherungsschutz bei Anbietern zu suchen, die ausdrücklich Deckung beim grob fahrlässigen Verstoß bieten.
NICHT AUF DIE LEICHTE SCHULTER NEHMEN
Wenn Sie diese vertraglichen, gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften nicht beachten, setzen Sie Ihren Versicherungsschutz aufs Spiel.
Gerade für Gewerbetreibende gibt es viele behördliche Sicherheitsauflagen.
Die regelmäßige regelmäßige DGUV V3- Prüfung (der „E-Check“) sei hier nur beispielhaft erwähnt.
Auch wenn für privat genutzte Immobilien keine gesetzliche Verpflichtung für einen E-Check besteht, sind Sie als Eigentümer dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit Ihrer Immobilie zu gewährleisten.
Das beinhaltet auch Wartungsarbeiten an allen Einrichtungen (Elektronik, Geräte, Rückstauklappen etc.).
Bitte nehmen Sie das Thema ernst.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne!
Am einfachsten können Sie uns unter info@bk-kluge.de kontaktieren - wir freuen uns auf Sie!
P.S.: Wir bieten einen weiteren Premiumservice an - dieser schließt sogar Facharzttermine ein ;-)
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