Erbschaftssteuer auffangen - was unverheiratete Paare wissen müssen

Selten ist die Kluft zwischen Lebens- und Ehepartner größer als beim Erben.
In Deutschland ist es seit vielen Jahren bereits in Mode gekommen, dass Paare viele Jahre glücklich zusammen sind, Kinder bekommen und Immobilien zusammen kaufen, jedoch nicht heiraten. Diese Paare möchten einfach nicht heiraten, aus unterschiedlichen Gründen, die im Grunde auch vollkommen egal sind. Fakt ist, wir haben in unserer Gesellschaft immer mehr Paare, die unverheiratet glücklich zusammen sind. 

Jedoch gibt es auch einige Aspekte, die diese Paare unbedingt berücksichtigen müssen. Einer davon ist das Vererben bzw. der Unterschied zwischen Lebenspartner und Ehepartner, wenn es um die Erbschaftsteuer geht.

Die gesetzliche Erbfolge bevorzugt zunächst eigene Kinder und Enkelkinder, gefolgt von Eltern, Geschwistern, Nichten und Neffen des Verstorbenen. Man findet im Gesetzestext kein Wort von einem Lebenspartner. Nach dem Gesetz sind der Verstorbene und der Lebenspartner fremde Personen, ohne Anrecht auf einen Erbanteil. Und das ist ein ganz großes Problem! Ehepartner hingegen erben neben den verwandten Personen.

Wie groß der Unterscheid sein kann, schauen wir uns zusammen in dem Beispiel von Jan und Nina an:

Jan und Nina, nicht verheiratet, wohnen seit vielen Jahren in einer kleinen gemieteten Wohnung. Um ihr gemeinsames Glück vollkommen werden zu lassen, erwerben sie zusammen für 460.000 Euro ein kleines Haus. Beide stehen zu gleichen Teilen im Grundbuch. Nach einiger Zeit verstirbt Jan leider überraschend. Ein Testament gibt es nicht. Nina steht nun alleine da und die Hälfte des Hauses, das sie so sehr liebt und unbedingt weiter bewohnen möchte, gehört plötzlich Jans Vater, den sie noch nie richtig leiden konnte. Nun muss Nina eine Lösung mit einer Person finden, mit der sie nicht wirklich grün ist. Nina hat genau zwei Möglichkeiten: Entweder sie zahlt Jans Vater aus oder sie muss sich selbst etwas Neues suchen. Das ist keine Situation, in der man gerne steckt, zumal die Wenigsten derart viel finanzielle Möglichkeiten haben.

Aber ein Testament würde doch für Klarheit sorgen – oder etwa nicht?
Würde ein Testament die Situation entschärfen? Nicht wirklich. 

Schauen wir zunächst auf die steuerrechtliche Situation. 

Nina hat als Nicht-Ehepartner lediglich eine Freibetrag von 20.000 Euro, was bei einer Immobilie niemals ausreichend sein kann. Setzen wir das gemeinsam erworbene Haus mit 460.000 Euro an, so muss Nina nach Jans Ableben auf 210.000 Euro 30 % Steuern bezahlen. Der Fiskus freut sich über Steuereinnahmen in Höhe von 63.000 Euro. 
Als Jans Ehefrau hätte Nina einen Freibetrag von 500.000 Euro. In diesem Fall würde keine Steuer anfallen. Nicht auszudenken, wenn Jan alleine im Grundbuch gestanden hätte. Außerdem muss das Erbrecht beachtet werden: Verwandte haben einen Pflichtteilergänzungsanspruch. So muss Nina in unserem Fall Jans Vater den Pflichtanteil ausbezahlen. Dies müsste sie jedoch auch dann, wenn beide verheiratet gewesen wären.

Doch was hätten Nina und Jan tun können, um eine solche Situation zu umgehen?

  • Hier kommen wir ins Spiel! Wir haben zwei Möglichkeiten, Nina in einem solchen Fall vor hohen finanziellen Belastungen zu schützen. Die kleine Lösung, jedoch für jeden Kunden gedacht, die Sterbegeldversicherung. Nina und Jan, denn sollte Nina versterben, so steht Jan vor dem gleichen Problem, haben die Möglichkeit, das Thema Erbschaftsteuer über die Sterbegeldversicherung zu lösen. 
    In der der sog. „Über-Kreuz-Versicherung“ versichert Nina einfach Jan als versicherte Person ab, wobei sie selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler vom eigenen Konto sein muss, und umgekehrt. In diesem Fall wird das Sterbegeld (aufgrund der Höchstsummen auch gerne bei zwei oder drei Anbietern) steuerfrei ausbezahlt und anfallende Steuern können problemlos beglichen werden. Der große Vorteil bei Sterbegeldversicherungen ist, dass diese meist auch ohne Gesundheitsprüfung möglich sind und somit für wirklich für jedermann nutzbar sind.

  • Die zweite, größere Lösung, wäre der Abschluss einer Risikolebensversicherung, ebenfalls nach dem Prinzip der „Über-Kreuz-Versicherung“. Hier können direkt größere Summen vereinbart werden, die der Hinterbliebene dann steuerfrei erhält. Risikolebensversicherungen sind jedoch nur mit entsprechender Gesundheitsprüfung möglich, was für einige Kunden eine unüberbrückbare Hürde bedeutet.


Möchten Sie Einzelheiten? Gerne informieren wir Sie in einem persönlichem Gespräch. Am einfachsten können Sie uns unter info@bk-kluge.de kontaktieren - wir freuen uns auf Sie!

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