Unberechtigte Fahrer und die Kfz-Versicherung

Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung muss im Regelfall ein bestimmter Fahrerkreis festgelegt werden. Dieser wirkt sich auf das Schadenrisiko und damit auf die zu zahlende Prämie aus.

Fährt jemand außerhalb dieses Personenkreises das Fahrzeug, gefährdet dies den Versicherungsschutz nicht (ausgenommen sind wie immer vorsätzliche Verstöße). Es muss aber unbedingt festgestellt werden, ob diese Person als berechtigter oder als unberechtigter Fahrer gilt.

Ein Auszug aus den Bedingungen liefert die Definition: „Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“ Im Sinne der Versicherungsbedingungen wird sie also in den meisten Fällen als berechtigt eingestuft werden.

Schauen wir uns ein paar Schadenfälle an. Die Haftpflicht entschädigt den Geschädigten immer. (Wir gehen im Weiteren von „normalen“ Schäden aus und klammern daher Ausschlüsse mal aus.) Sie ist eine Pflichtversicherung, auf die sich der Geschädigte verlassen können soll. Es besteht ein Direktanspruch, mit dem der Geschädigte seinen Leistungsanspruch auch ohne den VN beim Versicherer einfordern kann. Das alles auch, da Fahrzeuge bzw. die Halter dieser bereits auf Basis der Gefährdungshaftung für Schäden aufkommen müssen. Allerdings kann der Versicherer Regress nehmen. Die Frage ist nun: bei wem?

Der Autodieb
Wird beispielsweise ein Pkw gestohlen und der Dieb holt einen Radfahrer vom Bike, wird dieser vom Versicherer entschädigt. Da die Fahrt vom Halter bzw. VN nicht genehmigt wurde, kann diesem auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Folglich gibt es auch keine Regressmöglichkeit beim Vertragspartner des Versicherers. Gegenüber dem tatsächlichen Schadensfahrer aber schon. Dieser wird im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Versicherer dessen Erstattung zurückzahlen müssen. Der Schadenfreiheitsrabatt des VN bleibt hiervon komplett unberührt, der Vertrag grundsätzlich auch (Kündigungsmöglichkeit im Schadenfall u. ä. mal ausgeklammert).

Das Kind, der Partner und Freunde
Unter Transporterfahrern gibt es nicht umsonst die alte Weisheit „Wer einen Bus hat, hat viele Freunde.“. Jeder hat was zu transportieren – aber nicht immer möchte man selbst die Zeit investieren und verborgt den Bus dann eben, ohne sich groß Gedanken über den Versicherungsschutz zu machen.

Man lässt seinen Wagen zu und versichert ihn. Zwei Jahre später zieht der Freund bei einem ein und nutzt fortan auch das Fahrzeug mit. Man vergisst es schlicht, das anzuzeigen.

Und wer kennt das nicht, bei dem der VN den 18-jährigen Sohn nicht als Fahrer mit angegeben hat, weil der Beitrag sonst so hoch ausgefallen wäre. Anderes Beispiel, selber Sohn: Der Vater lässt den Sohnemann hin und wieder den liebevoll restaurierten Ford Capri fahren – und hat gar nicht im Sinn, dass seine Oldtimerversicherung nur Fahrer ab 23 vorschreibt.


Einen im Versicherungsschein nicht aufgeführten unberechtigten Fahrer bewusst fahren zu lassen, kann also recht schnell und aus den verschiedensten Gründen passieren. Und bei allem Verständnis, das man von Fall zu Fall aufbringen kann: Es bleibt ein Verstoß gegen den Versicherungsvertrag mit allen Konsequenzen.

Der Geschädigte wird im Haftpflichtschaden wieder voll entschädigt. Eine Regressnahme bei allen Beteiligten (VN + Fahrer) ist lediglich im Worst Case möglich, z.B. wenn der nicht eingetragene Fahrer keinen Führerschein besitzt. Diese wird aber beschränkt (kann je nach Versicherer abweichen, in der Regel wird sie bei 5.000 Euro liegen) – und die Deckungssummen werden für diesen Schadenfall (meist) auch auf die gesetzlichen Mindestdeckungssummen reduziert. Es folgt eine rückwirkende Beitragsanpassung auf die des korrekt angegebenen Risikos plus eine Vertragsstrafe in Höhe eines (korrekten) Jahresbeitrags.

Alles in der Hand des Kunden

Mind. 5.000 Euro selbst zu tragender Schaden + Strafbeitrag sollten Motivation genug sein, kurz beim Versicherer anzurufen oder eine E-Mail zu schreiben, bevor man den Schlüssel herausrückt, möchte man meinen. Aber wem ist das wirklich bewusst? Interpretiert man es nicht schlimmstenfalls als Kavaliersdelikt, wenn man seinen Wagen verleiht? Was soll schon passieren?

Dabei genügt ein kurzer Anruf oder eine E-Mail, um dem Versicherer kurz mitzuteilen, dass z. B. am Samstag der Bus für einen Umzug an den Neffen verliehen wird oder man mit Freunden zwei Wochen Urlaub macht und auch die fahren werden. Nicht selten verzichten Versicherer für solche Kurzzeiterweiterungen des Fahrerkreises sogar auf einen Mehrbeitrag. Warum wird es also nicht gemacht?


Teils aus Unwissenheit, teils aus Bequemlichkeit. Der Mensch ist lethargisch. 


Sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sie gerne: info@bk-kluge.de

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Tierbetreuung - wer haftet?

Grundrente und alles ist gut?

Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen