Dem zeig ichs!

Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu vorsätzlich verursachten Unfällen – oft sind es Stresssituationen wie lange Stop-and-go-Phasen, lange Stehzeiten im Stau oder die Überreaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, die einem Fahrer kurz die Sicherung herausfliegen lassen.

 „Dem zeig ichs!“, Kampfschrei, Fuß aufs Gas.... und dann ist es schon passiert. 

Es genügt der berühmte eine schlechte Tag. Wer den Film Falling Down kennt, weiß, was wir meinen.

Die Haftpflicht zahlt nicht!

Nun sorgt die Pflicht zur Kfz-Haftpflicht für ein grundsätzlich auch angebrachtes Gefühl von Sicherheit, dass man für den erlittenen Schaden zumindest finanzielle Entschädigung erhält. In dem geschilderten Fall wird diese Erwartungshaltung nun aber erst einmal bitter enttäuscht werden, da die Haftpflicht des Unfallverursachers nicht zahlen wird. Vorsatz zählt zu den Ausschlüssen, weshalb die Ablehnung fachlich auch korrekt ist. Muss man sich nun an den Schädiger direkt halten und hoffen, dass dort genug zu holen ist?

Für solche Fälle ist gesorgt!

Nein, ganz so schlimm wird es nicht kommen, denn für solche Fälle ist vorgesorgt. Bereits seit 1955 erhielten Geschädigte aus dem „Fahrerfluchtfonds“ Entschädigungsleistungen. Acht Jahre später entstand die heutige Verkehrsopferhilfe e. V., ein Garantiefonds. Von allen Haftpflichtversicherern gezeichnet, dient er der finanziellen Unterstützung von Unfallopfern und fungiert seitdem sozusagen als nationale Entschädigungsstelle. Im Gegensatz zu den frühen Jahren, in denen Geschädigte lediglich dann Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds erwarten durften, wenn der Verursacher des Unfalles nicht ermittelt werden konnte – also tatsächlich nur bei Fahrerfluchtunfällen – hat sich seit 1963 viel getan. Ab diesem Zeitpunkt konnten Rechtsansprüche auf Entschädigung geltend gemacht werden. Zudem legte man einen erhöhten Leistungsumfang fest, d. h., dass beispielsweise Geschädigte nicht nur Leistungen bei Unfallflucht erhalten können und dass neben den reinen Personenschäden nun auch Sachschäden aus dem Entschädigungsfonds gezahlt werden.


Natürlich müssen bestimmte Voraussetzungen für die Geltendmachung eingetreten sein.

Diese sind in § 12 – 14 PflVersG (Voraussetzungen für Geltendmachung) geregelt.

Folgendes wird u. a. genannt:

  • Über den Schadenverursacher kann kein Schadenersatz verlangt werden, weil
  • das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann
  • das Fahrzeug nicht versichert ist
  • der Unfall mit Vorsatz herbeigeführt wurde
  • die Haftpflichtversicherung des Verursachers insolvent ist
  • der Schadenverursacher ausländischer Bürger ist, der von der Haftpflichtversicherung befreit ist

Wie steht es um den Leistungsumfang?

Grundsätzlich erhalten Geschädigte nur dann Entschädigungsleistung, wenn keine andere Stelle (Versicherer, Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Versorgungsstelle usw.) dafür aufkommen kann oder darf. Die Verkehrsopferhilfe tritt folglich unter o. g. Umständen in eine subsidiäre Haftung ein.

Die Leistung des Garantiefonds beschränkt sich auf die gesetzlichen Mindestdeckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Eine Besonderheit unterscheidet die heutige Verkehrsopferhilfe allerdings stark von dem damaligen Fahrerfluchfonds: Während dieser ausschließlich bei Schäden mit Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort leistete, wird dies heute eingeschränkt, um die missbräuchliche und übermäßige Inanspruchnahme zu verhindern. So werden beispielsweise durch einen Unfall mit Fahrerflucht hervorgerufene Schäden am Fahrzeug nicht ersetzt. Auch andere Sachschäden (z. B. Kleidung, Gepäck usw.) werden nur bei einer Mindestschadensumme von 500 Euro übernommen. Die Zahlung von Schmerzensgeldern ist gesetzlich nicht geregelt und erfolgt nur in Ausnahmefällen.

Sollen Ansprüche geltend gemacht werden, erfolgt dies immer nur im Auftrag der

Verkehrsopferhilfe e. V. und entweder durch die Kfz-Versicherung oder in einem mit Untervollmacht ausgestattetem Schadenregulierungsbüro.

Wie Versicherungen kann auch die Verkehrsopferhilfe nur für finanziellen Ausgleich sorgen. Sie bringt keine geliebten Menschen zurück und heilt weder körperliche noch psychische Schäden. Aber zu wissen, dass es sie gibt sorgt nicht nur für Geld, sondern auch für das gute, wertvolle Gefühl, dass da jemand ist, der einem im Rahmen seiner Möglichkeiten in einer schweren Zeit hilft.


Sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sie gerne: info@bk-kluge.de


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