Notvertretungsrecht für Ehegatten - trotzdem noch eine Vorsorgevollmacht?

Mit dem Beschluss vom 05.03.2021 wurden Ehegatten untereinander automatisch und befristet zu Vertretern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bestimmt, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann. Dies beinhaltet auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Alle nicht mit der Gesundheit in Zusammenhang stehenden Handlungen, beispielsweise Vermögens- und Versicherungsangelegenheiten werden aber nicht von dieser Regelung erfasst.

Ausgeschlossen sind zudem beispielsweise auch die weit verbreiteten wechselseitigen Bevollmächtigungen zwischen Kindern und deren Eltern sowie zwischen verwitweten oder alleinstehenden Personen mit sonstigen Angehörigen.

Schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter – der Ernstfall kann jeden treffen. Wer seine Angelegenheiten dann nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt. Daran ändert im Ergebnis auch das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten nichts.

Es gilt aufgrund der Missbrauchsrisiken nämlich nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und nicht für Vermögensfragen. Wenn eine Rechnung bezahlt werden muss und dafür ein Kontozugriff notwendig ist oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist, hilft das Notvertretungsrecht nicht weiter. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich beschränkt. Es gilt nur für sechs Monate. Ist diese Zeit abgelaufen, muss anschließend eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden. Diese Person entscheidet dann über die Vornahme eines ärztlichen Eingriff.



Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich somit weiterhin eine Vorsorgevollmacht, 
ggf. in Verbindung mit einer Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die für einen handelt, wenn man hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Die Vertrauensperson kann der Ehepartner, aber auch eine andere Person sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf das Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht gilt nicht.

Die Vorsorgevollmacht ist damit ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts. 


Sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sie gerne: 
info@bk-kluge.de


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