Tierbetreuung - wer haftet?
Wohin mit dem Hund, wenn es in diesem Jahr doch noch in den Urlaub geht? Und wer reitet das Pferd aus, wenn der Besitzer es mal nicht schafft? Egal auf wen die Wahl fällt, vorher sollte allen Beteiligten klar sein, wer haftet, wenn das betreute Tier einen Schaden verursacht.
Hat das Thema Tierbetreuung aktuell überhaupt Relevanz?
Tierpensionen und private Tierbetreuer haben für gewöhnlich zu den Ferienzeiten alle Hände voll zu tun. In diesem Jahr dürfte sich zwar die Zahl der Fernreisen – und damit einer der häufigsten Gründe, warum Tierbesitzer ihre Lieblinge in die Hände anderer geben – in Grenzen halten. Doch aufgrund von Covid-19 ergeben sich ganz andere Anlässe. Vielleicht führt der Nachbarsjunge seit einiger Zeit den Hund aus, weil dieser zur Risikogruppe zählt und meidet, das Haus zu verlassen oder sogar in Quarantäne ist.
Bei Pferdebesitzern ergeben sich ähnliche Szenarien, weil zum Beispiel viele Reiterhöfe gerade jetzt feste Zeiten vorgeben, zu denen das Pferd versorgt werden darf, damit Abstandsregeln eingehalten werden können. Arbeitnehmer können zu diesen Zeiten nicht immer vor Ort sein und beauftragen zum Beispiel ihre Reitbeteiligungen mit der Pflege der Vierbeiner – eine Praxis, die unabhängig von der aktuellen Lage Alltag ist.
Tierbetreuung: Das muss der Halter wissen
Generell gilt: Halter haften für ihre Tiere, auch wenn sie sich nicht unter ihrer Aufsicht befinden. Beißt der Hund, der gerade von Bekannten spazieren geführt wird, einen Passanten oder anderen Hund, muss der Halter für den Schaden aufkommen. Ebenso kann es sich verhalten, wenn das Tier den Mitarbeiter einer Tierpension beißt oder dort Gegenstände beschädigt. Eine Hundehalterhaftpflicht, wie sie in Thüringen sogar vorgeschrieben ist, darf da nicht fehlen. Über 80.000 Schäden werden jährlich von Hundehalterhaftpflichtversicherungen übernommen, darunter ca. 100 Unfälle mit mindestens 50.000 Euro Schadensumme.
Ähnlich verhält es sich bei Pferden. Nur, dass hier die Schadensummen schnell deutlich höher ausfallen. Selbstredend hat ein 600 Kilogramm schweres Tier mehr Zerstörungskraft als ein Dackel.
Warum auch Tierhüter in manchen Fällen haften
Im Schadenfall kann es jedoch auch passieren, dass sich die Ansprüche der Geschädigten plötzlich gegen den Tierhüter richten. Zum Beispiel, wenn der Halter keine Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen hat und das Tier regelmäßig oder über einen langen Zeitraum in die Obhut eines Nachbarn gibt – selbst, wenn dies unentgeltlich erfolgt. Gleiches kann zutreffen, wenn der Schaden offensichtlich auf ein Verschulden des Tierhüters zurückzuführen ist.
Bei einem nicht gewerbsmäßigen Hüter eines Tieres springt in solchen Fällen die Privathaftpflicht der hütenden Person für den entstandenen Schaden ein. Auch Schäden an dem zu beaufsichtigenden Tier selbst begleicht meist die Privathaftpflicht des Betreuers, da sie als Sachschäden gewertet werden. Gewerbliche Tierbetreuer müssen sich um eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung kümmern.
Was ist mit wilden Kleintieren?
Vorsicht ist geboten, wenn Sie ein Auge auf die wilden Kleintiere des Nachbarn werfen. Versorgen Sie beispielsweise eine Schlange und vergessen, das Terrarium wieder ordnungsgemäß zu verschließen, kommt Ihre eigene Privathaftpflicht nicht für etwaige Einfangkosten auf. Wilde Kleintiere können über die Privathaftpflicht des Halters mitversichert werden. Dies ist jedoch nicht bei allen Versicherungsgesellschaften der Fall. Bei der VHV schon – über den Baustein EXKLUSIV.
Mehr zu dem Thema erfahren Sie bei einem persönlichen Gespräch.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen