Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen

Besonders in kleineren Betrieben packen Familienmitglieder häufig  mit  an  –  entweder  als  gelegentliche Aushilfen, Angestellte  oder  auch  als Auszubildende.  

Doch  Unternehmer müssen hier einige wichtige Regeln beachten.
Wer dies nicht tut, kann böse Überraschungen erleben. Für viele kleine und mittelständische  Unternehmen  ist  es  eine  Hiobsbotschaft: Bisher gingen viele Unternehmen davon aus, dass ein mitarbeitender Angehöriger jedenfalls dann von der Sozialversicherungspflicht  befreit  war,  wenn  dies  im  Rahmen  einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung unbeanstandet blieb.

Und genau das soll jetzt nicht mehr so sein?
Was ist mit dem „Grundsatz  des  Vertrauensschutzes“?  Schütz  dieser  uns nicht genau vor derart willkürlichen Regeländerungen? Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz,
der besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Jeder Bürger darf sich sinngemäß auf die bestehende Rechtslage verlassen, ohne bei Gesetzesänderungen nachteilige Rückwirkungen erwarten zu müssen.

In einer Reihe von Urteilen hat das BSG nun (letztes Urteil
vom 19. September 2019, AZ: B 12 R 9/19 R) letztinstanzlich  festgestellt,  dass  ein  bloßes  Betriebsprüfungsergebnis  keinen Vertrauensschutz  begründet.  Eine  nachträglich geänderte  sozialversicherungsrechtliche  Beurteilung  von familienhaft  mitarbeitenden  Angehörigen  durch  die  Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung sei daher zulässig. Ein Vertrauensschutz sei nur dann gerechtfertigt, wenn  die  Betriebsprüfung  mit  einem  formellen  Bescheid (Verwaltungsakt) beendet wird.
Bereits vor mehreren Jahren entschied das BSG, dass im Hinblick auf die Versicherungspflicht  der  familienhaft  mitarbeitenden Angehörigen von  Familiengesellschaften  kein  Vertrauensschutz  in  die
sogenannte  „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung  besteht. 

Nun ist es also zulässig, dass die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend ab 2012 Sozialversicherungsbeiträge einfordert. Damit sich Familienangehörige in einem Betrieb von der Sozialversicherungspflicht befreien können, mussten  schon  immer  enge  Voraussetzungen  erfüllt  werden.
Damit nun im Nachgang keine Rückzahlungen zur Sozialversicherung drohen, ist es wichtig, vorab zu klären, ob die vom Familienmitglied geleistete Arbeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. 

Beispiel aus der Praxis
Eine 22-jährige BWL-Studentin hilft gelegentlich in der Bäckerei ihrer Eltern aus. Sie arbeitet in unregelmäßigen Abständen – je nachdem, wie es ihr Studium zulässt. Ansonsten übernehmen ihre Eltern die Arbeit.
Die  Studentin  wird  mit  einem  großzügig  kalkulierten Stundensatz entlohnt. Diese Tätigkeit wird als familienhafte Mitarbeit eingeordnet. Die Studentin steht damit nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis und ist somit auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Grundsätzlich gilt:
Überschreitet  das  Arbeitsentgelt  den  Betrag  von  monatlich 450 Euro, beginnt die Sozialversicherungspflicht des  Einkommens.  Somit  sind  dann  Beiträge  für  die Kranken-,  Pflege-,  Arbeitslosen-  und  Rentenversicherung abzuführen. 

Wann gilt die Sozialversicherungspflicht?
Je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, liegt eine Sozialversicherungspflicht vor oder nicht. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen unterscheidet man zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, familienhafter Mitarbeit oder einer Mitunternehmerschaft.
Abhängige Beschäftigugngsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig und liegen vor, wenn
•  der  mitarbeitende  Familienangehörige  in  den  Betrieb eingegliedert ist,
•  er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (kann bei Verwandten abgeschwächt sein),
•  das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellt,
•  das Entgelt dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird,
•  die  steuerliche  und  buchhalterische  Behandlung  des Entgelts  für  ein  solches  spricht,  beispielsweise  durch Abführung  von  Lohnsteuer,  Verbuchung  als  Betriebsausgabe,
•  anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste.

Familienhafte Mitarbeit
Bei einer sogenannten familienhaften Mitarbeit besteht keine Sozialversicherungspflicht. Damit es sich um eine familienhafte Mitarbeit handelt, dürfen Leistung und Gegenleistung aber in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen, sprich: Vor allem die Bezahlung muss vom üblichen Durchschnitt abweichen.
Familienhafte Mitarbeit besteht ferner, wenn der Familienangehörige nur gelegentlich und unregelmäßig gegen Bezahlung aushilft und keine angemessene Bezahlung für dessen Arbeitsleistung gewährt wird.

Mitunternehmerschaft
Von einer Mitunternehmerschaft spricht man, wenn der Angehörige  das  wirtschaftliche  Risiko  des  Betriebs  mitträgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kredite für das Unternehmen oder Bürgschaften für den Ehepartner aufgenommen wurden. Nicht selten werden in Eheverträgen Gütergemeinschaften vereinbart, bei denen auch der Betrieb zum Gesamtgut gehört; auch hier handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Gilt der Angehörige also als Mitunternehmer und trägt das wirtschaftliche Risiko mit, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.
Es  handelt  sich  jedoch  um  keine  Mitunternehmerschaft, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Angehörigen im Vordergrund steht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kein nennenswertes  Kapital  in  das  Gesamtgut  fällt.  Zum  Gesamtgut zählen unter anderem Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen sowie Anlage- und Umlaufvermögen.
Wird dieser Wert um das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts, das mit dem jeweiligen Familienmitglied vereinbart wurde, überschritten, so ist die Mitunternehmerschaft von untergeordneter Bedeutung und es liegt eine Sozialversicherungspflicht vor.

Was ist nun zu beachten?
Wurde ein Familienangehöriger lediglich im Rahmen eines Prüfungsergebnisses  ohne  formellen  Bescheid  eingestuft und  dies  stellt  sich  bei  einer  Prüfung  im  Nachgang  als fehlerhaft heraus, drohen dem Betrieb Nachzahlungen zur Sozialversicherung im fünf- bis sechsstelligen Bereich!
Auch wenn vorhergehende Betriebsprüfungen positiv ausgefallen sind, ist dies keine rechtssichere Grundlage, auf die sich Unternehmer berufen können.
Das bringt besonders kleine Unternehmen in eine prekäre Lage. Denn gerade diese sind davon betroffen und können so in finanzielle Notlagen geraten.

Damit jedoch zukünftig Rechtssicherheit besteht, verpflichtet das Urteil zugleich die Betriebsprüfer,
künftige Betriebsprüfungsergebnisse stets mit einem formellen Bescheid festzuhalten.

Und nun? – Was tun?
Es werden innerhalb der nächsten vier Jahre alle Beschäftigten  in  Ihrem  Familienunternehmen  geprüft,  inklusive Gesellschaftsgeschäftsführer  und  Familienmitglieder. 

Wie sieht ein etwaiger Ausweg aus?
Eine Möglichkeit ist es, die Satzung anzupassen.
Kommen Sie gerne auf uns zu! Gemeinsam finden wir eine Lösung, die speziell auf Sie und
Ihre Situation abgestimmt ist.

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