Antworten auf häufig gestellte Fragen von Privatkunden

Das Coronavirus dominiert die Medien:

Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen... ja, und auch Tote.
Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind.

So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in
Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte.

Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.


Bieten  meine  persönlichen  Versicherungen  (Kranken-versicherung,  Krankenzusatztarife,  Berufsunfähigkeit, Risikoleben,  Unfallversicherung  und  ähnliches)  Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?


Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt.

Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde.

Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen  und  die  Versicherer  werden  ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Sie möchten aus Angst vor Ansteckung eine gebuchte Reise  nicht  antreten.  Greift  die Reiserücktrittsversicherung?

Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine  Reisewarnung  herausgegeben,  ist  Stornierung  oder Umbuchung  einer  Reise  beim  Reiseveranstalter  in  der Regel  kein  Problem  („unvermeidbare  außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein.

Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und
•  zum  Zeitpunkt  der  Einreise  für  diese  Region  keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz  für  die  versicherten  Ereignisse der RAB.
•  zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung  des  Auswärtigen  Amtes  bestanden  hat, besteht kein Versicherungsschutz.
•  unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.


Im Auslandsurlaub erkranken Sie an Corona. Greift die Auslandskrankenversicherung?


Die  Auslandskrankenversicherung  wird  die  anfallenden  Behandlungskosten  und  bei  Bedarf  den krankheitsbedingten  Rücktransport  ins  Heimatland  übernehmen.  Ein  guter  Tarif  übernimmt  auch  über die  sechste  Woche  des  Auslandsaufenthalts  hinaus  (bis  zur  Transportfähigkeit  nach  Hause).

Sie sind im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun?

Siehe Lohnfortzahlung und Krankengeld und Auslandskranken.

Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem Sie stranden.

Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?

Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne ge-schickt werden? Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen.

Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde jemand anderen angesteckt hat?

Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend inkauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz.

Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen:
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden sind.
In  beiden  Fällen  besteht  Versicherungsschutz,  wenn  der  Versicherungsnehmer  beweist,  dass  er  weder  vorsätzlich noch  grob  fahrlässig  gehandelt  hat.

Eine  an  die  GDV-Formulierung  angelehnte  Regelung  dürfte  sich  in  den  Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig  gehandelt  hat,  wäre  also  Deckung  geboten  –  angesichts  der  Medienpräsenz  wäre  es  aber  eher  über-raschend,  wenn  ein  Erkrankter  nicht  zumindest  erahnen  könnte,  dass  er  bei  Kontakt  zu  Risikogruppen  und/oder Aufenthalt  in  einer  Risikoregion  bei  Krankheitssymptomen  besser  zum  Arzt  als  zur  Arbeit  gehen  sollte  (beach-ten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest  grob  fahrlässig  handelte,  ist  schwer  zu  beantworten  und  wohl  sehr  vom  Einzelfall  abhängig. 

Wie  eingangs  bereits  angedeutet  bleibt  bei  all  dem  immer  die  Frage,  ob  es  überhaupt  eine  Basis  für  eine  Haftung  gibt. 


Fazit:

Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine  Gefahr  dar.  Ihre  Verträge  funktionieren  auch  bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen - sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber... Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der
Schutz greift.
Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist - anders können Versicherungen nicht funktionieren. Im Falle eines Falles stehen Ihnen Ihre Versicherer aber als starke Partner zur Seite und mildern die Folgen.

Machen Sie sich keine unnötigen Sorgen, alles wird gut!

Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen - in Panik verfallen ist aber
der falsche Weg.

Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu
achten:
•  Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
•  Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
•  Abstand bei Gesprächen halten  (Empfehlung 1,5 Meter)
•  Hände geben vermeiden
•  Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren

Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben - schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben.

Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.

Alles wird gut.

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Sie wünschen weitere Informationen?
Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!

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